Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Frame Department Filmproduktion – Stand Februar 2026
§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf sämtliche Verträge, die zwischen Frame Department und seinen Vertragspartnern geschlossen werden, sofern diese Vertragspartner Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Frame Department schließt keine Verträge mit Verbrauchern ab. Der Vertragspartner erklärt, dass er bei Vertragsabschluss mit Frame Department Filmproduktion in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bzw. als Kaufmann im Sinne des HGB handelt.
Diese AGB von Frame Department gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, Frame Department hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Selbst wenn Frame Department in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Leistung ohne Vorbehalt erbringt, gelten ausschließlich die AGB von Frame Department.
§ 2 Leistungen von Frame Department
Frame Department bietet maßgeschneiderte Dienstleistungen für Unternehmer im Bereich Video Content Marketing an. Dies umfasst insbesondere Beratung und die Entwicklung von Strategien zur Förderung der Unternehmensidentität und zur Steigerung der digitalen Präsenz auf verschiedenen Online-Plattformen. Darüber hinaus setzt Frame Department diese Strategien durch die Produktion von Filmen, Fotografien und digitalem Marketingmaterial in die Praxis um.
Der Vertragspartner hat die notwendigen Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgerecht auf Anforderung zu erbringen. Unterlässt der Vertragspartner eine Mitwirkungshandlung und beeinträchtigt dadurch die Leistungserbringung durch Frame Department, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.
In Bezug auf die zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Vertragspartner steht Frame Department das Recht zu, die Leistung nach § 315 BGB zu bestimmen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Frame Department Filmproduktion ist berechtigt, Leistungen, die dem Vertragspartner geschuldet werden, von Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern und anderen Dritten erbringen zu lassen.
Nutzung/Weitergabe von Arbeitsergebnissen: Die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weitergabe von Arbeitsergebnissen (z. B. Konzepte, Texte, Fotos, Videos, Templates, Anleitungen) ist dem Vertragspartner nur im Rahmen der nach § 11 eingeräumten Nutzungsrechte gestattet. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung außerhalb des vereinbarten Umfangs, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Frame Department.
§ 3 Angebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen
Die Bestellung des Vertragspartners stellt ein verbindliches Angebot dar, das von Frame Department durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung angenommen werden kann. Frühere Angebote von Frame Department sind unverbindlich.
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und andere Unterlagen von Frame Department bleiben im Eigentum von Frame Department und unterliegen dem Urheberrecht. Dies gilt auch für als vertraulich gekennzeichnete schriftliche Unterlagen. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Frame Department.
§ 4 Abnahme / Freigabe
Soweit Frame Department dienstvertragliche Leistungen (z. B. Beratung/Strategie) erbringt, schuldet Frame Department die Leistungserbringung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind (insbesondere die Erstellung konkreter Medien wie Film-/Foto-Endprodukte), erfolgt eine Abnahme/Freigabe durch den Vertragspartner.
Teilleistungen können zur Freigabe vorgelegt werden. Erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Vorlage keine Rückmeldung, gilt die Teilleistung als freigegeben, sofern Frame Department hierauf bei Vorlage ausdrücklich hingewiesen hat.
Nach Durchführung vereinbarter Anpassungen ist zusätzlich eine Gesamtabnahme/Freigabe der finalen Leistung vorgesehen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich gelten die Preise gemäß der aktuellen Angebote für den Vertragspartner von Frame Department Filmproduktion. Abweichende Preise können individuell vereinbart werden.
Alle von Frame Department genannten Preise sind Nettopreise. Die gesetzlich geltende Umsatzsteuer wird separat auf der Rechnung ausgewiesen.
Sofern keine Festpreise vereinbart wurden, können zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und die zur Leistungserbringung erforderlich sind (z. B. durch Dritte verursachte Mehrkosten), sofern dies gesetzlich zulässig ist.
Bei Preisänderungen aufgrund von Marktpreisänderungen oder Erhöhungen der Entgelte von Dritten, die in die Leistungserbringung einbezogen sind, gilt der höhere Preis, sofern dies im Einzelfall vereinbart ist bzw. gesetzlich zulässig bleibt.
Eine Anzahlung von 50 % des Angebotspreises ist bis spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn an Frame Department zu überweisen, sofern nicht anders vereinbart. Die Gesamtvergütung ist nach Fertigstellung und Bereitstellung der vereinbarten Leistung ohne Abzug sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Falle von Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Einräumung der Nutzungsrechte an den bereitgestellten Medien erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Der Vertragspartner kann nur mit rechtskräftigen, unbestrittenen oder von Frame Department anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Kündigung, Laufzeit
Die Vertragslaufzeit wird individuell im Hauptvertrag festgelegt.
Kündigungen bedürfen der Schriftform, sofern im Hauptvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 7 Erfüllung
Frame Department führt die vereinbarten Dienstleistungen gemäß dem Angebot sorgfältig aus und kann dabei uneingeschränkt Dritte hinzuziehen.
Der Vertragspartner kann auf Anfrage von Frame Department innerhalb angemessener Frist, Informationen über die erbrachten Dienstleistungen erhalten. Dem Vertragspartner ist bewusst, dass Frame Department bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet.
Ist Frame Department aufgrund von Handlungen des Vertragspartners an der Leistungserbringung gehindert, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.
Bei Streik und höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
§ 8 Verzug
Die Einhaltung von Fristen erfordert die rechtzeitige Erbringung sämtlicher Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners, einschließlich der Vorlage von Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Zahlungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen.
Bei Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Umständen, die Frame Department nicht zu vertreten hat, sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Vertragspartner kann nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, sofern die Verzögerung Frame Department zuzurechnen ist. Die Beweislastregelungen ändern sich dadurch nicht.
Auf Verlangen von Frame Department muss der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
§ 9 Haftung für Mängel
Die Rügepflicht gemäß § 377 HGB gilt.
Bei Vorliegen eines Mangels hat Frame Department das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen.
Bei Vorliegen eines Mangels erfolgt die Nacherfüllung im gesetzlichen Rahmen. Zusätzliche Vergütung fällt hierfür nicht an.
Änderungs- oder Zusatzwünsche, die keine Mängelbeseitigung darstellen (z. B. nachträgliche inhaltliche Umstellungen, neue Schnitte, zusätzliche Formate/Versionen), werden nach Aufwand auf Basis der vereinbarten Konditionen vergütet.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
Es werden keine Garantien im rechtlichen Sinne gewährt.
§ 10 Haftung für Schäden
Die Haftung von Frame Department für vertragliche Pflichtverletzungen und deliktische Handlungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, bei Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). In diesen Fällen haftet Frame Department für jedes Verschuldensniveau.
Der oben genannte Haftungsausschluss gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von Frame Department.
Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beruhen und die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs oder bei Mängelschadensersatzansprüchen ab der Leistungserbringung.
Der Haftungsausschluss und die Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Frame Department.
§ 11 Nutzungsrechte
Der Vertragspartner erhält, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, einfache Nutzungsrechte für die von Frame Department erstellten und bereitgestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse.
Nutzungsrechte werden ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt. Eine Übertragung an Dritte oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Frame Department.
Solange Arbeitsergebnisse nicht fertiggestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrags.
Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt erst nach vollständiger Zahlung gemäß § 5 Abs. 5.
§ 12 Verschwiegenheit
Der Vertragspartner verpflichtet sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Frame Department, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, zu wahren. Er hat sicherzustellen und zu überwachen, dass auch seine Mitarbeiter diese Verpflichtung einhalten. Die Geheimhaltungspflicht bleibt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus bestehen.
§ 13 Form von Erklärungen
Rechtlich relevante Erklärungen und Mitteilungen des Vertragspartners gegenüber Frame Department bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
§ 14 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Frame Department, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz von Frame Department zuständige Gericht.
§ 15 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte eine Regelung unwirksam oder undurchführbar sein, wird diese durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung / Schlichtungsverfahren
Frame Department schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern. Unabhängig davon ist Frame Department nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Frame Department
Frank Piskalla, Schillerstraße 10, 88285 Bodnegg