Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Januar 2020


§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf sämtliche Verträge, die zwischen Frame Department Filmproduktion und seinen Vertragspartnern geschlossen werden, sofern diese Vertragspartner Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

2. Frame Department Filmproduktion schließt keine Verträge mit Verbrauchern ab. Der Vertragspartner erklärt, dass er bei Vertragsabschluss mit Frame Department Filmproduktion in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bzw. als Kaufmann im Sinne des HGB handelt.

3. Diese AGB von Frame Department Filmproduktion gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, Frame Department Filmproduktion hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Selbst wenn Frame Department Filmproduktion in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Leistung ohne Vorbehalt erbringt, gelten ausschließlich die AGB von Frame Department Filmproduktion.

§ 2 Leistungen von Frame Department Filmproduktion

1. Frame Department Filmproduktion bietet maßgeschneiderte Dienstleistungen für Unternehmer im Bereich Video Content Marketing an. Dies umfasst insbesondere Beratung und die Entwicklung von Strategien zur Förderung der Unternehmensidentität und die Steigerung der digitalen Präsenz auf verschiedenen Online-Plattformen. Darüber hinaus setzen wir diese Strategien durch die Produktion von Filmen, Fotografien und digitalem Marketing Material in die Praxis um.

2. Der Vertragspartner hat die notwendigen Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgerecht auf Anforderung zu erbringen. Unterlässt der Vertragspartner eine Mitwirkungshandlung und beeinträchtigt dadurch die Leistungserbringung durch Frame Department Filmproduktion, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.

3. In Bezug auf die zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Vertragspartner steht Frame Department Filmproduktion das Recht zu, die Leistung nach § 315 BGB zu bestimmen.

4. Frame Department Filmproduktion ist berechtigt, Leistungen, die dem Vertragspartner geschuldet werden, von Erfüllungsgehilfen, Subunternehmern und anderen Dritten erbringen zu lassen.

5. Jegliche Übernahme von Leistungsergebnissen von Frame Department Filmproduktion durch den Vertragspartner (z. B. Texte, Fotos, Videos, Gliederungen, Anleitungen) ist untersagt und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.

§ 3 Angebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen

1. Die Bestellung des Vertragspartners stellt ein verbindliches Angebot dar, das von Frame Department Filmproduktion durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Erbringung der Leistung angenommen werden kann. Frühere Angebote von Frame Department Filmproduktion sind unverbindlich.

2. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und andere Unterlagen von Frame Department Filmproduktion bleiben im Eigentum von Frame Department Filmproduktion und unterliegen dem Urheberrecht. Dies gilt auch für als vertraulich gekennzeichnete schriftliche Unterlagen. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Frame Department Filmproduktion.

§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen

1. Die Dienstleistungen von Frame Department Filmproduktion unterliegen im Allgemeinen dem Dienstvertragsrecht.

2. Nach Abschluss jeder Teilleistung kann Frame Department Filmproduktion vom Vertragspartner eine Abnahme der Teilleistung verlangen. Nach Durchführung aller Anpassungsleistungen ist zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen vorgesehen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Grundsätzlich gelten die Preise gemäß der aktuellen Angebote für den Kunden von Frame Department Filmproduktion. Abweichende Preise können individuell vereinbart werden.

2. Alle von Frame Department Filmproduktion genannten Preise sind Nettopreise. Die gesetzlich geltende Umsatzsteuer wird separat auf der Rechnung ausgewiesen.

3. Sofern keine Festpreise vereinbart wurden, können zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren.

4. Bei Preisänderungen aufgrund von Markt-Preisänderungen oder Erhöhungen der Entgelte von Dritten, die in die Leistungserbringung einbezogen sind, gilt der höhere Preis.

5. Eine Anzahlung von 50% des Angebotspreises ist bis spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn an Frame Department Filmproduktion zu überweisen. Die Gesamtvergütung ist nach Fertigstellung und Warenerhalt ohne Abzug sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Falle von Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die bereitgestellten Medien und deren Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Frame Department Filmproduktion.

6. Der Vertragspartner kann nur mit rechtskräftigen, unbestrittenen oder von Frame Department Filmproduktion anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Kündigung, Laufzeit

1. Die Vertragslaufzeit wird individuell im Hauptvertrag festgelegt.

2. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.


§ 7 Erfüllung

1. Frame Department Filmproduktion führt die vereinbarten Dienstleistungen gemäß dem Angebot sorgfältig aus und kann dabei uneingeschränkt Dritte hinzuziehen.

2. Der Vertragspartner kann auf Anfrage von Frame Department Filmproduktion innerhalb angemessener Frist Informationen über die erbrachten Dienstleistungen erhalten. Dem Vertragspartner ist bewusst, dass die Frame Department Filmproduktion bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung
von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet.

3. Ist Frame Department Filmproduktion aufgrund von Handlungen des Vertragspartners an der Leistungserbringung gehindert, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.

4. Bei Streik und höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

§ 8 Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen erfordert die rechtzeitige Erbringung sämtlicher Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners, einschließlich der Vorlage von Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Zahlungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen.

2. Bei Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Umständen, die Frame Department Filmproduktion nicht zu vertreten hat, sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Der Vertragspartner kann nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, sofern die Verzögerung Frame Department Filmproduktion zuzurechnen ist. Die Beweislast Regelungen ändern sich dadurch nicht.

3. Auf Verlangen von Frame Department Filmproduktion muss der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

§ 9 Haftung für Mängel

1. Die Rügepflicht gemäß § 377 HGB gilt.

2. Bei Vorliegen eines Mangels hat Frame Department Filmproduktion das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen.

3. Bei erheblichen Mängeln kann Frame Department Filmproduktion zweimal innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern. Der dadurch entstehende Zeitaufwand wird vom Vertragspartner separat vergütet. Geringfügige Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

5. Es werden keine Garantien im rechtlichen Sinne gewährt.

§ 10 Haftung für Schäden

1. Die Haftung von Frame Department Filmproduktion für vertragliche Pflichtverletzungen und deliktische Handlungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, bei Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). In diesen Fällen haftet Frame Department Filmproduktion für jedes Verschulden Niveau.

2. Der oben genannte Haftungsausschluss gilt auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen von Frame Department Filmproduktion.

3. Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beruhen und die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs oder bei Mängelschadensersatzansprüchen ab der Leistungserbringung.

4. Der Haftungsausschluss und die Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Frame Department Filmproduktion.

§ 11 Nutzungsrechte

Der Vertragspartner erhält einfache Nutzungsrechte für die von Frame Department Filmproduktion erstellten und bereitgestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Hierzu gehören alle Dienstleistungen oder Teile davon, die von Frame Department Filmproduktion für den Vertragspartner erstellt wurden. Hierzu gehören Filme, Fotos, Dateien, Dokumente, Know-how, Informationen, Entwürfe und ähnliches. Solange Arbeitsergebnisse nicht fertiggestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrags.

§ 12 Verschwiegenheit

Der Vertragspartner verpflichtet sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Frame Department Filmproduktion, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, zu wahren. Er hat sicherzustellen und zu überwachen, dass auch seine Mitarbeiter diese Verpflichtung einhalten. Die Geheimhaltungspflicht bleibt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus bestehen.

§ 13 Form von Erklärungen

Rechtlich relevante Erklärungen und Mitteilungen des Vertragspartners an Frame Department Filmproduktion oder Dritte müssen schriftlich erfolgen.


§ 14 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Frame Department Filmproduktion, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz von Frame Department Filmproduktion zuständige Gericht.


§ 15 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte eine Regelung unwirksam oder undurchführbar sein, wird diese durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

Frame Department Filmproduktion
Frank Piskalla, Schillerstraße 10, 88285 Bodnegg